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§ 9 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Einladung, Auskunftspflicht

Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Geschäftsstelle lädt spätestens 14 Tage vor dem Termin die Mitglieder der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle und die Vertragspartner zu den Sitzungen der Landesschiedsstelle oder erweiterten Schiedsstelle ein und unterrichtet die nach § 20 zuständige Behörde.

(2) Auf Verlangen haben die künftigen Vertragspartner der Landesschiedsstelle oder der erweiterten Schiedsstelle die für die Vorbereitung und Entscheidung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.