(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V mit Sitz in Essen errichtet.
(2) Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird beim Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen eingerichtet (Geschäftsstelle).