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§ 1 LSchV (Nordrhein-Westfalen) — Errichtung der Landesschiedsstelle

Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Land Nordrhein-Westfalen wird eine Landesschiedsstelle nach § 114 SGB V mit Sitz in Essen errichtet.

(2) Die Geschäftsführung der Landesschiedsstelle wird beim Landesverband der Betriebskrankenkassen Nordrhein-Westfalen eingerichtet (Geschäftsstelle).