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LSchAbfG

§ 14 Überwachung, Anordnungsbefugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/14#abs-1 (1) Die zuständige Behörde ist berechtigt, die ordnungsgemäße Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen sowie die einzelnen Entsorgungsvorgänge nach den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften zu überwachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/14#abs-2 (2) Die Angehörigen der zuständigen Behörde sind berechtigt, in Ausübung ihrer Überwachungstätigkeit nach Absatz 1 Grundstücke, bauliche Anlagen und Fahrzeuge (Schiffe oder schwimmende Geräte) auch gegen den Willen der Betroffenen zu betreten. Der Kapitän hat zu dulden, dass alle zur Entsorgung tätigen Personen die Fahrzeuge betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Auf Verlangen sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise vorzulegen. Den Bediensteten der zuständigen Behörde ist auf Verlangen Einblick in die Schiffspapiere zu gewähren. Im Übrigen gilt § 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/14#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen Maßnahmen und Anordnungen, die erforderlich sind, um die Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts oder zur Erfüllung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten sicherzustellen. Insbesondere kann sie die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit ein Fahrzeug nicht den jeweils geltenden Vorschriften entspricht oder die vorgeschriebenen gültigen Papiere nicht vorgelegt werden. Für Maßnahmen und Anordnungen können Gebühren erhoben werden. Befugnisse aufgrund anderer Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/14#abs-4 (4) Im Übrigen gelten das Ordnungsbehördengesetz und das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juli 2003 (GV. NRW S. 441) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 13 § 15