Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesschiffsabfallgesetz

LSchAbfG

§ 15 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/15#abs-1 (1) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und die Überwachung der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Pflichten obliegt der Wasserschutzpolizei für den Bereich der Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen und der Fahrzeuge in Häfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/15#abs-2 (2) Der Vollzug der Vorschriften dieses Abschnitts und der sich aus den in § 1 Satz 3 genannten Vorschriften ergebenden Aufgaben obliegt den Hafenbehörden für alle Häfen und Umschlaganlagen, in denen Güterumschlag betrieben wird beziehungsweise Güterschiffe verkehren, ankern oder liegen. Die räumliche und geografische Abgrenzung dieser Bereiche ergibt sich aus den durch die jeweils zuständige Bezirksregierung erlassenen sowie im Amtsblatt der Regierungsbezirke veröffentlichten ordnungsbehördlichen Verordnungen über die Bestimmung der Bereiche der Häfen und Umschlaganlagen in ihren jeweils geltenden Fassungen. Für nicht bekanntgemachte Häfen und Umschlaganlagen gelten die Vorschriften dieses Abschnittes entsprechend. Hafenbehörde ist die durch § 4 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Hafenverordnung bestimmte Behörde.

Im Sinne dieses Abschnitts ist Oberste Hafenbehörde das für Verkehr zuständige Ministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/15#abs-3 (3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ist zuständige Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang V Nummer 2 des in § 1 Satz 3 genannten Übereinkommens.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSchAbfG/15#abs-4 (4) Für die Genehmigung der Bedarfspläne nach § 4 Absatz 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes sind die Bezirksregierungen zuständig.

§ 14 § 16