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§ 13 LSchAbfG (Nordrhein-Westfalen) — Schulung des Personals

Landesschiffsabfallgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden gewährleisten, dass alle Mitarbeiter die notwendige Schulung erhalten, um die für ihre Tätigkeit in Bezug auf die Handhabung von Abfällen unerlässlichen Kenntnisse zu erwerben, wobei den Aspekten Gesundheit und Sicherheit beim Umgang mit gefährlichen Stoffen besondere Beachtung zu schenken ist. Die Schulungsanforderungen sind regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen.

Abschnitt 2

Vorschriften zur Umsetzung des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die

Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt