Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung
LSDV§ 4 Ausbildungsziel und Ablauf
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der erforderlichen rettungsdienstlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-2 (2) Der Lehrgang gliedert sich in die Abschnitte:
schulische Ausbildung und
praktische Ausbildung.
Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-3 (3) Die schulische Ausbildung sowie die Prüfung sind an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchzuführen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung findet im Bereich Notaufnahme, Anästhesie/Intensivmedizin, Amtsarzt, RegioMed Bereitschaftspraxis und in einer anerkannten Lehrrettungswache statt.
Einzelnorm