Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Leitstellendisponentenverordnung

LSDV

§ 4 Ausbildungsziel und Ablauf

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-1 (1) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der erforderlichen rettungsdienstlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-2 (2) Der Lehrgang gliedert sich in die Abschnitte:

schulische Ausbildung und

praktische Ausbildung.

Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-3 (3) Die schulische Ausbildung sowie die Prüfung sind an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchzuführen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung findet im Bereich Notaufnahme, Anästhesie/Intensivmedizin, Amtsarzt, RegioMed Bereitschaftspraxis und in einer anerkannten Lehrrettungswache statt.

Einzelnorm

§ 3 § 5