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# § 4 LSDV (Brandenburg) — Ausbildungsziel und Ablauf

Leitstellendisponentenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anpassungslehrgang dient dem Erwerb der erforderlichen rettungsdienstlichen Qualifikation für die Tätigkeit als Leitstellendisponentin oder Leitstellendisponent.

(2) Der Lehrgang gliedert sich in die Abschnitte:

schulische Ausbildung und

praktische Ausbildung.

Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab.

(3) Die schulische Ausbildung sowie die Prüfung sind an einer staatlich anerkannten Schule für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter durchzuführen.

(4) Die praktische Ausbildung findet im Bereich Notaufnahme, Anästhesie/Intensivmedizin, Amtsarzt, RegioMed Bereitschaftspraxis und in einer anerkannten Lehrrettungswache statt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 LSDV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LSDV/4

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