Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 63 Ausscheiden von Mitgliedern

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/63#abs-1 (1) Ein Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/63#abs-2 (2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder des Justizministeriums kann ein Mitglied wegen grober Verletzung seiner Pflichten durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden. § 62 Absatz 3 gilt entsprechend.

§ 62 § 64