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LRiStaG

§ 62 Anfechtung der Wahl

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/62#abs-1 (1) Sind bei der Wahl eines Mitglieds wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden, so kann die Wahl dieses Mitglieds binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gerichtlich angefochten werden, wenn der Verstoß das Wahlergebnis ändern oder beeinflussen konnte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/62#abs-2 (2) Anfechtungsberechtigt sind

1. mindestens drei Richterinnen oder Richter, die für die Wahl dieses Mitglieds wahlberechtigt waren, und

2. das Justizministerium.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/62#abs-3 (3) Erklärt das Gericht die Anfechtung für begründet, so ist die gewählte Person von der Bekanntmachung der Entscheidung an verhindert, ihr Amt auszuüben. Mit der Rechtskraft der Entscheidung scheidet sie aus dem Präsidialrat aus.

§ 61 § 63