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# § 59 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Vorsitz des Präsidialrates

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vorsitzende Person des Präsidialrates wird von allen Richterinnen und Richtern des Gerichtszweiges nach den Grundsätzen der Personenwahl gewählt.

(2) Vorsitzende Person wird, wer von den vorgeschlagenen Gerichtspräsidentinnen und Gerichtspräsidenten die meisten Stimmen auf sich vereint.

(3) Die vorsitzende Person führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Präsidialrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse.

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Zitiervorschlag: § 59 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/59

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