Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 54 Verwaltungsgerichtsbarkeit
Stand: 26.08.2026
Der Präsidialrat besteht aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und
2. vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.