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§ 53 LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Ordentliche Gerichtsbarkeit

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Präsidialrat besteht aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als vorsitzender Person und

2. acht weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.

(2) Von den weiteren Mitgliedern müssen vier aus dem Oberlandesgerichtsbezirk Hamm und je zwei aus den Oberlandesgerichtsbezirken Düsseldorf und Köln kommen.