Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 28 Umsetzung von Maßnahmen durch die Dienststelle
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/28#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen die Richtervertretung beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/28#abs-2 (2) Wird eine Maßnahme, der die Richtervertretung zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese die Richtervertretung unter Angabe von Gründen zu unterrichten.