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LRiStaG

§ 28 Umsetzung von Maßnahmen durch die Dienststelle

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/28#abs-1 (1) Entscheidungen, an denen die Richtervertretung beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/28#abs-2 (2) Wird eine Maßnahme, der die Richtervertretung zugestimmt hat, von der Dienststelle nicht unverzüglich durchgeführt, so hat diese die Richtervertretung unter Angabe von Gründen zu unterrichten.

§ 27 § 29