Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 29 Kosten
Stand: 26.08.2026
Die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretungen entstehenden notwendigen Kosten trägt das Land. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 bis 4 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.