Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 27 Dienstvereinbarungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/27#abs-1 (1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/27#abs-2 (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/27#abs-3 (3) Dienstvereinbarungen bedürfen der Schriftform, sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und von der Dienststelle in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/27#abs-4 (4) Dienstvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Kündigung oder Ablauf einer Dienstvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Richtervertretung ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine neue Dienstvereinbarung ersetzt wird. Die Nachwirkung kann ausgeschlossen werden.

§ 26 § 28