Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz
LRiStaG§ 17 Rechtsstellung der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/17#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/17#abs-2 (2) Die Mitglieder dürfen in der Ausübung ihrer Befugnisse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/17#abs-3 (3) Die Mitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, soweit es zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der Richtervertretung erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRiStaG/17#abs-4 (4) Für die Mitglieder gilt § 42 Absatz 6 des Landespersonalvertretungsgesetzes vom 3. Dezember 1974 (GV. NRW. S. 1514) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.