Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

LRiStaG

§ 42 Mitwirkungspflichtige Angelegenheiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Der Richterrat wirkt mit bei

1. Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter ihres Geschäftsbereichs,

2. behördlichen oder betrieblichen Grundsätzen der Personalplanung,

3. Aufträgen zur Überprüfung der Organisation oder Wirtschaftlichkeit einer Dienststelle durch Dritte und

4. Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Richterin oder einen Richter, wenn sie oder er die Beteiligung des Richterrats beantragt. Die Richterin oder der Richter ist von der Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.

§ 41 § 43