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§ 14a LRiStaG (Nordrhein-Westfalen) — Nachzeichnung

Landesrichter- und Staatsanwältegesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Vorschriften über eine fiktive Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen (Nachzeichnung) für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend anzuwenden.