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LRSRV

§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7#abs-1 (1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 10 kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Schwierigkeiten im Rechnen ausgleichen und es diesen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7#abs-2 (2) Der Nachteilsausgleich kann

die Verlängerung der Arbeitszeit bei zu erbringenden schriftlichen Leistungen,

das Zulassen von Platz für Nebenrechnungen und

den Einsatz besonderer didaktisch-methodischer Hilfsmittel

umfassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7#abs-3 (3) Die Entscheidungen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft die Klassenkonferenz.

Einzelnorm

§ 6 § 8