Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung
LRSRV§ 7 Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7#abs-1 (1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 10 kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Schwierigkeiten im Rechnen ausgleichen und es diesen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7#abs-2 (2) Der Nachteilsausgleich kann
die Verlängerung der Arbeitszeit bei zu erbringenden schriftlichen Leistungen,
das Zulassen von Platz für Nebenrechnungen und
den Einsatz besonderer didaktisch-methodischer Hilfsmittel
umfassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7#abs-3 (3) Die Entscheidungen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft die Klassenkonferenz.
Einzelnorm