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# § 7 LRSRV (Brandenburg) — Leistungsfeststellung und Leistungsbewertung

Lesen-Rechtschreiben-Rechnen Verordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Jahrgangsstufen 1 bis 10 kann Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Rechnen ein Nachteilsausgleich gewährt werden. Der Nachteilsausgleich soll die vorhandenen Schwierigkeiten im Rechnen ausgleichen und es diesen Schülerinnen und Schülern ermöglichen, vorhandene Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse in den zu erbringenden schriftlichen Leistungen nachzuweisen.

(2) Der Nachteilsausgleich kann

die Verlängerung der Arbeitszeit bei zu erbringenden schriftlichen Leistungen,

das Zulassen von Platz für Nebenrechnungen und

den Einsatz besonderer didaktisch-methodischer Hilfsmittel

umfassen.

(3) Die Entscheidungen über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs trifft die Klassenkonferenz.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 LRSRV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/7

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