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LRSRV

§ 8 Regelungen zu außerschulischer Unterstützung, zu Zeugnissen, Abschlüssen und Berechtigungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/8#abs-1 (1) Reichen die zusätzlichen schulischen Förderangebote nicht aus und erfolgt eine außerschulische Unterstützung, arbeitet die Schule mit den außerschulischen Maßnahmeträgern zusammen. Zur Festlegung der geeigneten Hilfen durch die Leistungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches stellt die Schule den Eltern bei Bedarf die hierfür erforderlichen schulischen Unterlagen zur Verfügung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRSRV/8#abs-2 (2) Soweit Abweichungen von den allgemeinen Maßstäben der Leistungsbewertung gemäß § 5 Absatz 3 vorgenommen werden, ist dies auf allen Zeugnissen zu vermerken. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 2 ist in den Zeugnissen nicht zu vermerken.

Einzelnorm

§ 7 § 9