Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz

LRHG

§ 8 Geschäftsverteilung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/8#abs-1 (1) Vor Beginn des Geschäftsjahres teilt der Präsident die Geschäfte des Landesrechnungshofes, soweit sie ihm nicht durch Gesetz zugewiesen sind, den Mitgliedern zu und bestimmt die Zusammensetzung der Kleinen Kollegien.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/8#abs-2 (2) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/8#abs-3 (3) Hält ein Mitglied seine Unabhängigkeit für beeinträchtigt, so kann es das Große Kollegium zur Entscheidung anrufen.

§ 7 § 9