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# § 8 LRHG (Brandenburg) — Geschäftsverteilung

Landesrechnungshofgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres teilt der Präsident die Geschäfte des Landesrechnungshofes, soweit sie ihm nicht durch Gesetz zugewiesen sind, den Mitgliedern zu und bestimmt die Zusammensetzung der Kleinen Kollegien.

(2) Die Anordnung kann im Laufe des Geschäftsjahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder erforderlich ist.

(3) Hält ein Mitglied seine Unabhängigkeit für beeinträchtigt, so kann es das Große Kollegium zur Entscheidung anrufen.

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Zitiervorschlag: § 8 LRHG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/8

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