Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landesrechnungshofgesetz
LRHG§ 7 Entscheidungen des Landesrechnungshofes
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/7#abs-1 (1) Der Landesrechnungshof entscheidet durch Mehrheitsbeschluß der Mitglieder im Großen Kollegium oder durch übereinstimmenden Beschluß der nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Mitglieder im Kleinen Kollegium.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/7#abs-2 (2) Das Große Kollegium besteht aus allen Mitgliedern des Landesrechnungshofes; den Vorsitz führt der Präsident. Es ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/7#abs-3 (3) Das Große Kollegium entscheidet
über den Bericht nach § 97 LHO ,
über die Unterrichtung nach § 99 LHO,
über die abschließenden Prüfungsmitteilungen zu Prüfungen der Fraktionen des Landtages,
über Angelegenheiten, in denen nach der Geschäftsverteilung die Zuständigkeit mehrerer Mitglieder gegeben ist, die nicht in einem Kleinen Kollegium gemeinsam entscheiden können,
über die Angelegenheiten, die ein Kleines Kollegium wegen ihrer Bedeutung vorlegt,
wenn ein Kleines Kollegium keinen übereinstimmenden Beschluß fassen kann,
in Fällen, in denen ein Kleines Kollegium in einer Rechtsfrage von dem Beschluß eines anderen Kollegiums, das an diesem festhält, oder von einem Beschluß des Großen Kollegiums abweichen will,
in den sonstigen in diesem Gesetz genannten Fällen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/7#abs-4 (4) Das Kleine Kollegium besteht aus dem zuständigen Leiter der Prüfungsabteilung und dem Präsidenten oder Vizepräsidenten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/7#abs-5 (5) Das Kleine Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LRHG/7#abs-6 (6) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.