Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landeshaushaltsordnung
LHO§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Stand: 30.07.2026
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung durch Sonderbericht, es sei denn, die Angelegenheit ist Gegenstand des Jahresberichtes gemäß § 97.