Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

LRAuszG

Art 5

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/5#abs-1 (1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/5#abs-2 (2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.

Art 4 Art 6