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Art 5 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

(2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.