Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

LRAuszG

Art 4

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/4#abs-1 (1) Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/4#abs-2 (2) Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.

Art 3 Art 5