Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

LRAuszG

Art 6

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/6#abs-1 (1) Die öffentliche Belobigung erfolgt durch Aushändigung eines Belobigungsschreibens des Bayerischen Ministerpräsidenten und Übergabe einer am Band zu tragenden Silbermedaille. Die Silbermedaille zeigt auf der Vorderseite das Bild des Christophorus mit der Umschrift ‚Öffentliche Belobigung für Rettung aus Lebensgefahr‘ und auf der Rückseite das kleine Staatswappen mit der Umschrift ‚Der Bayerische Ministerpräsident‘.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/6#abs-2 (2) Die öffentliche Belobigung wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.

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