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Art 4 LRAuszG (Bayern)

Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.

(2) Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.