(1) Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
(2) Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.