Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
LRAuszGArt 3
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/3#abs-1 (1) Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen. Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LRAuszG/3#abs-2 (2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im Staatsanzeiger bekanntgemacht.