Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 3 Einreichen der Reservelisten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/3#abs-1 (1) Die Reservelisten müssen die Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 enthalten und von der zuständigen Leitung der Partei oder Wählergruppe unterzeichnet sein. Nicht rechtzeitig (§ 7 Absatz 9 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen) eingehende Reservelisten können bei der Sitzverteilung nicht berücksichtigt werden. Eine Verbindung der Reservelisten von Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/3#abs-2 (2) Zuständige Parteileitung im Sinne von Absatz 1 ist die Leitung desjenigen Parteiverbandes, der mit dem jeweiligen Regierungsbezirk gebietlich deckungsgleich ist. Soweit solche Parteiverbände nicht bestehen, ist der nächsthöhere Parteiverband zuständig. Für die Leitungen von Wählergruppen gelten die Vorschriften der Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/3#abs-3 (3) Auf den Reservelisten dürfen nur Personen geführt werden, die ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung, im Gebiet des jeweiligen Regionalrates haben.