Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO

LPlG DVO

§ 2 Wahl der Mitglieder

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/2#abs-1 (1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.

Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/2#abs-2 (2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

§ 1 § 3