Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / LandesplanungsgesetzDVO
LPlG DVO§ 2 Wahl der Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/2#abs-1 (1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.
Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/2#abs-2 (2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.