nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 28 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandsentschädigung

LandesplanungsgesetzDVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Mitglieder des Braunkohlenausschusses gilt § 11 entsprechend.

(2) Die Mitglieder der Arbeitskreise und des Ältestenrates sowie die zu den betreffenden Sitzungen geladenen Sachverständigen erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen als Aufwandsentschädigung ein Sitzungsgeld entsprechend § 11. Die Teilnahme an den Sitzungen ist durch eine Anwesenheitsliste nachzuweisen.

(3) Für das vorsitzende Mitglied des Braunkohlenausschusses, dessen Stellvertretung und die Sprecher der im Braunkohlenausschuss vertretenen Parteien und Wählergruppen gilt § 17 entsprechend.

---

Zitiervorschlag: § 28 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/28

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
