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# § 2 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen) — Wahl der Mitglieder

LandesplanungsgesetzDVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder des Regionalrates sind innerhalb von zehn Wochen nach Beginn der Wahlzeit der Vertretungskörperschaften zu wählen.

Innerhalb von sieben Tagen sind die gewählten Mitglieder (Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Straße und Wohnort, Beruf oder Stand, Staatsangehörigkeit, Partei- oder Gruppenzugehörigkeit) mit einer Niederschrift über die Sitzung der Vertretung der Bezirksregierung mitzuteilen.

(2) Zusätzliche Mitglieder nach § 7 Absatz 7 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden auf die den Parteien und Wählergruppen jeweils zustehenden Sitze der Reservelisten angerechnet.

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Zitiervorschlag: § 2 LPlG DVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/LPlG%20DVO/2

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