Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 14 Kosten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/14#abs-1 (1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/14#abs-2 (2) Entschädigungen nach § 13 Abs. 2 tragen die im § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Institutionen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1.