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LPflegeAV

§ 13 Entschädigung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/13#abs-1 (1) Die Mitglieder erhalten Reisekosten sowie Ersatz für sonstige Barauslagen und Zeitaufwand von den Beteiligten, die sie entsandt haben, nach deren Regelungen. Die Entschädigung ist von der entsendenden Stelle zu tragen. Gleiches gilt für Mitglieder von Ausschüssen nach § 9 Abs. 2.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/13#abs-2 (2) Sachverständige erhalten eine Entschädigung entsprechend dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12 § 14