(1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land.
(2) Entschädigungen nach § 13 Abs. 2 tragen die im § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Institutionen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1.
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(1) Die Kosten der Geschäftsstelle trägt das Land.
(2) Entschädigungen nach § 13 Abs. 2 tragen die im § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und Institutionen entsprechend ihrem Anteil an der Zahl der Mitglieder nach § 2 Abs. 1.