Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung
LPflegeAV§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/10#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied legt Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/10#abs-2 (2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Sie hat die Angaben von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen zu enthalten.