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LPflegeAV

§ 10 Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/10#abs-1 (1) Das vorsitzende Mitglied legt Zeit und Gegenstand der Sitzungen fest, bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/10#abs-2 (2) Die Einladung erfolgt durch die Geschäftsstelle des Landespflegeausschusses spätestens drei Wochen vor der Sitzung. Sie hat die Angaben von Ort und Zeit sowie die Tagesordnung und die Beratungsunterlagen zu enthalten.

§ 9 § 11