Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespflegeausschussverordnung

LPflegeAV

§ 11 Beratung und Entscheidung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/11#abs-1 (1) Der Landespflegeausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem vorsitzenden Mitglied die Mehrheit der Personen anwesend ist, die Beteiligte nach § 2 Abs. 1 vertreten. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, erfolgt für einen noch am Sitzungstag festzulegenden Termin eine neuerliche Ladung mit der gleichen Tagesordnung innerhalb von 14 Tagen. Die Sitzungen des Landespflegeausschusses sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/11#abs-2 (2) Empfehlungen nach § 92 Abs.1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen des Einvernehmens der Personen, die die Beteiligten nach § 2 Abs. 1 vertreten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/11#abs-3 (3) Im übrigen bedürfen Beschlüsse des Landespflegeausschusses der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPflegeAV/11#abs-4 (4) Das Beratungsergebnis, insbesondere einvernehmliche Empfehlungen, ist schriftlich oder elektronisch abzufassen und allen nach § 2 Beteiligten zuzuleiten.

§ 10 § 12