Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 77 Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates
Stand: 01.08.2026
Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend.