Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 76 Zuständigkeit des Personalrates und der Stufenvertretung

Stand: 01.08.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/76#abs-1 (1) In Angelegenheiten, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen. Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/76#abs-2 (2) Die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle beteiligt in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betroffenen Bereich zuständige Stufenvertretung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/76#abs-3 (3) Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. In diesem Falle verdoppeln sich die maßgeblichen Beteiligungsfristen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/76#abs-4 (4) Soweit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten Entscheidungen vorbehalten sind, die nach den §§ 62 bis 67 der Mitbestimmung unterliegen, beteiligt die oberste Landesbehörde, deren Geschäftsbereich die Entscheidung betrifft, ihre zuständige Personalvertretung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/76#abs-5 (5) Werden im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen personelle oder soziale Maßnahmen von einer Dienststelle getroffen, bei der keine für eine Beteiligung an diesen Maßnahmen zuständige Personalvertretung vorgesehen ist, so ist die Stufenvertretung bei der nächsthöheren Dienststelle, zu deren Geschäftsbereich die entscheidende Dienststelle und die von der Entscheidung Betroffenen gehören, zu beteiligen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/76#abs-6 (6) Für die Befugnisse und Pflichten der Stufenvertretung gelten die Vorschriften für den Personalrat entsprechend.

§ 75 § 77