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§ 77 LPersVG (Brandenburg) — Zuständigkeit des Gesamtpersonalrates

Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Verteilung der Zuständigkeit zwischen Gesamtpersonalrat und Personalrat gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend. Der Gesamtpersonalrat ist den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet. § 76 Absatz 6 gilt entsprechend.