Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 52 Teilnahme weiterer Personen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/52#abs-1 (1) Die Dienststellenleitung ist unter Mitteilung der Tagesordnung rechtzeitig einzuladen. Ihr oder ihren Beauftragten ist in der Personalversammlung das Wort zu erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/52#abs-2 (2) Beauftragte aller in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der die Dienststelle angehört, sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen. Sie können Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung beantragen. Der Personalrat hat die Einberufung der Personalversammlung den in Satz 1 genannten Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung rechtzeitig unter Übersendung der Tagesordnung und Angabe des Ortes mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/52#abs-3 (3) An der Personalversammlung können Beauftragte der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrates mit beratender Stimme teilnehmen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/52#abs-4 (4) Im Einvernehmen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat können weitere Teilnehmerinnen und Teilnehmer, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Dienstbehörde, eingeladen werden.