Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 51 Aufgaben

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/51#abs-1 (1) Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann. Sie kann dem Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben und Befugnisse Anträge unterbreiten und zu seinen Beschlüssen Stellung nehmen. Der Personalrat hat die Beschäftigten in geeigneter Weise umgehend über die Behandlung der Anträge und die Durchführung entsprechender Maßnahmen zu informieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/51#abs-2 (2) Die Personalversammlung kann beschließen, dass der Personalrat die Beschäftigten zu bestimmten Themen schriftlich oder elektronisch informiert.

§ 50 § 52