Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 43 Sprechstunden
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/43#abs-1 (1) Der Personalrat und die Jugend- und Auszubildendenvertretung können gemeinsame oder getrennte Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Ort und Zeit bestimmen sie im Einvernehmen mit der Dienststelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/43#abs-2 (2) An getrennten Sprechstunden des Personalrates kann ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, an getrennten Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein Mitglied des Personalrates beratend teilnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/43#abs-3 (3) In der Geschäftsordnung kann die Durchführung der Sprechstunde mittels Video- oder Telefonkonferenz vorgesehen werden. § 35 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/43#abs-4 (4) Der Personalrat ist befugt, einzelne Beschäftigte am Arbeitsplatz aufzusuchen, sie zu beraten und sich bei ihnen zu informieren. Zeitlich hat der Personalrat die dienstlichen Belange zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/43#abs-5 (5) Der Besuch der Sprechstunden oder die sonstige Inanspruchnahme des Personalrates oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung haben keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgeltes der Beschäftigten zur Folge.