Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz
LPersVG§ 42 Geschäftsordnung
Stand: 30.07.2026
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung können in einer Geschäftsordnung getroffen werden, die der Personalrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.