Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 38 Beratung und Abstimmung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/38#abs-1 (1) Über die Angelegenheiten der Beschäftigten berät und beschließt der Personalrat grundsätzlich gemeinsam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/38#abs-2 (2) In Gruppenangelegenheiten kann die Gruppenvertretung beschließen, dass sie nach gemeinsamer Beratung allein abstimmt. Sie kann dabei auch von bereits gefassten Beschlüssen des Personalrates abweichen.

§ 37 § 39