Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Landespersonalvertretungsgesetz

LPersVG

§ 37 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/37#abs-1 (1) Der Personalrat beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Stimmenmehrheit außer Betracht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/37#abs-2 (2) Der Personalrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner in der Angelegenheit stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/37#abs-3 (3) In einfachen Angelegenheiten kann die oder der Vorsitzende im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren abstimmen lassen, wenn kein Mitglied des Personalrates diesem Verfahren widerspricht.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/37#abs-4 (4) An der Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten, die die persönlichen Interessen eines Mitgliedes des Personalrates unmittelbar berühren, nimmt dieses Mitglied nicht teil. Dies gilt auch, wenn besondere Interessen seiner Angehörigen im Sinne des § 20 Absatz 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes berührt werden. Entsprechendes gilt für diejenigen Personen, die berechtigt sind, an den Sitzungen des Personalrates teilzunehmen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/37#abs-5 (5) In personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass betroffene Beschäftigte vom Personalrat gehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/LPersVG/37#abs-6 (6) Soweit in einer zur Behandlung in der Personalvertretung anstehenden Angelegenheit Unterlagen nach § 60 Absatz 1 Satz 4 vorliegen, soll der Personalrat diese bei seiner Entscheidung mit bedenken.

§ 36 § 38