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§ 30 LPersVG (Brandenburg) — Ruhen der Mitgliedschaft

Landespersonalvertretungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wenn Beschäftigten die Führung der Dienstgeschäfte verboten wurde oder Beamtinnen oder Beamte wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben sind, ruht ihre Mitgliedschaft im Personalrat. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.